Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
271 VPOCPA CH-BL

§ 39 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) - Beschwerdefrist

Beschwerde wegen Verletzung der Volksrechte
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (80 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 39 Verwaltungsprozessordnung, VPO · Beschwerdefrist

1. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids, seit der amtlichen Veröffentlichung oder der Entdeckung des Beschwerdegrundes schriftlich beim Verfassungsgericht einzureichen.

2. Betrifft die Beschwerde den Geltungsbereich des Gesetzes über die politischen Rechte, ist sie innert 3 Tagen beim Verfassungsgericht einzureichen.

← § 38 Verwaltungsprozessordnung, VPO Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) - Geltungsbereich, Besetzung des Gerichts § 40 Verwaltungsprozessordnung, VPO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →