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VPOCPA
CH-BL
§ 39 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) - Beschwerdefrist
Beschwerde wegen Verletzung der Volksrechte
§ 39 Verwaltungsprozessordnung, VPO · Beschwerdefrist
1. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids, seit der amtlichen Veröffentlichung oder der Entdeckung des Beschwerdegrundes schriftlich beim Verfassungsgericht einzureichen.
2. Betrifft die Beschwerde den Geltungsbereich des Gesetzes über die politischen Rechte, ist sie innert 3 Tagen beim Verfassungsgericht einzureichen.