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VPOCPA
CH-BL
§ 38 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) - Beschwerdebefugnis
Beschwerde wegen Verletzung der Volksrechte
§ 38 Verwaltungsprozessordnung, VPO · Beschwerdebefugnis
1. Zur Beschwerde ist jede stimmberechtigte Person befugt.
2. Zur Anfechtung von Verfügungen der Landeskanzlei über die Vorprüfung von Initiativen ist nur die Mehrheit des Initiativkomitees bzw. die federführende Gemeinde befugt.