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271 VPOCPA CH-BL

§ 37 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) - Zulässigkeit und Umfang der Beurteilung

Beschwerde wegen Verletzung der Volksrechte
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§ 37 Verwaltungsprozessordnung, VPO · Zulässigkeit und Umfang der Beurteilung

1. Wegen Verletzung der Volksrechte kann beim Verfassungsgericht Beschwerde erhoben werden. Gerügt werden kann insbesondere

a. die Verletzung des Stimmrechts;

b. die mangelhafte Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen;

c. die Missachtung von Volksbegehren durch den Landrat;

d. die unzulässige Übertragung von Befugnissen des Volkes auf andere Organe.

2. In Verbindung mit den Rügen gemäss Abs. 1 können überdies die mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde zulässigen Rügen (§ 45) vorgebracht werden.

3. Angefochten werden können

a. Beschlüsse des Landrats;

b. Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats bei Wahlen und Abstimmungen;

c. Verfügungen der Landeskanzlei nach dem Gesetz über die politischen Rechte[11];

d. sonstige Handlungen und Unterlassungen des Landrats und des Regierungsrats, sofern ein Anfechtungsobjekt gemäss Bst. a-c dieses Absatzes fehlt.

4. Nicht angefochten werden kann die Dringlicherklärung eines Gesetzes.

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