§ 37 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) - Zulässigkeit und Umfang der Beurteilung
§ 37 Verwaltungsprozessordnung, VPO · Zulässigkeit und Umfang der Beurteilung
1. Wegen Verletzung der Volksrechte kann beim Verfassungsgericht Beschwerde erhoben werden. Gerügt werden kann insbesondere
a. die Verletzung des Stimmrechts;
b. die mangelhafte Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen;
c. die Missachtung von Volksbegehren durch den Landrat;
d. die unzulässige Übertragung von Befugnissen des Volkes auf andere Organe.
2. In Verbindung mit den Rügen gemäss Abs. 1 können überdies die mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde zulässigen Rügen (§ 45) vorgebracht werden.
3. Angefochten werden können
a. Beschlüsse des Landrats;
b. Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats bei Wahlen und Abstimmungen;
c. Verfügungen der Landeskanzlei nach dem Gesetz über die politischen Rechte[11];
d. sonstige Handlungen und Unterlassungen des Landrats und des Regierungsrats, sofern ein Anfechtungsobjekt gemäss Bst. a-c dieses Absatzes fehlt.
4. Nicht angefochten werden kann die Dringlicherklärung eines Gesetzes.