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VPOCPA
CH-BL
§ 35 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) - Umfang der Beurteilung
Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte
§ 35 Verwaltungsprozessordnung, VPO · Umfang der Beurteilung
1. Es können die Verletzung verfassungsmässiger Rechte und die mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde zulässigen Rügen (§ 45) vorgebracht werden.