Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
271 VPOCPA CH-BL

§ 34 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) - Beschwerdefrist

Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (80 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 34 Verwaltungsprozessordnung, VPO · Beschwerdefrist

1. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids schriftlich beim Verfassungsgericht einzureichen.

← § 33 Verwaltungsprozessordnung, VPO Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) - Geltungsbereich, Besetzung des Gerichts § 35 Verwaltungsprozessordnung, VPO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →