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VPOCPA
CH-BL
§ 34 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) - Beschwerdefrist
Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte
§ 34 Verwaltungsprozessordnung, VPO · Beschwerdefrist
1. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids schriftlich beim Verfassungsgericht einzureichen.