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271 VPOCPA CH-BL

§ 33 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) - Beschwerdebefugnis

Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte
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§ 33 Verwaltungsprozessordnung, VPO · Beschwerdebefugnis

1. Zur Beschwerde sind befugt

a. wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat;

b. jede andere Person, Organisation oder Behörde, die durch besondere Vorschrift zur Beschwerde ermächtigt ist.

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