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VPOCPA
CH-BL
§ 33 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) - Beschwerdebefugnis
Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte
§ 33 Verwaltungsprozessordnung, VPO · Beschwerdebefugnis
1. Zur Beschwerde sind befugt
a. wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat;
b. jede andere Person, Organisation oder Behörde, die durch besondere Vorschrift zur Beschwerde ermächtigt ist.