§ 32 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) - Zulässigkeit
§ 32 Verwaltungsprozessordnung, VPO · Zulässigkeit
1. Die Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist zulässig gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats, letztinstanzliche Entscheide der Direktionen sowie Beschlüsse des Landrats, sofern dem Verfassungsgericht die Zuständigkeit nicht durch dieses Gesetz, durch andere Gesetze oder durch die Verfassung entzogen ist.
2. Die Beschwerde ist auch zulässig gegen Verfügungen und Entscheide von anderen Behörden und Gerichten, welche die kantonale Gesetzgebung und die Verfassung der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterstellt.
3. Die Beschwerde im Sinne der Abs. 1 und 2 ist unzulässig gegen Verfügungen und Entscheide, die von der Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgenommen sind (§ 44).
4. Ohne dass der Instanzenzug ausgeschöpft werden muss, ist die Beschwerde auch zulässig gegen die Verweigerung oder Verzögerung von Verfügungen, Entscheiden oder Beschlüssen, die in die Kompetenz der Behörden und Gerichte im Sinne der Abs. 1 und 2 fallen.
5. Im Weiteren ist die Beschwerde unzulässig gegen
a. Beschlüsse des Landrats über Begnadigung und Amnestie;
b. * ...
c. Beschlüsse des Landrats über den jährlichen Voranschlag;
d. Beschlüsse des Landrats über Planungen;
e. Urteile der Gerichte in Zivil- und Strafsachen;
f. Entscheide der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs;
g. * Entscheide der Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 20 StPO (§ 15 Abs. 2 EG StPO);
h. * Nutzungspläne des Kantons und der Gemeinden.