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VPOCPA
CH-BL
§ 31 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) - Urteil
Beschwerde gegen Erlasse
§ 31 Verwaltungsprozessordnung, VPO · Urteil
1. Das Verfassungsgericht hebt den angefochtenen Erlass auf, sofern er sich als verfassungswidrig bzw. rechtswidrig erweist.
2. Der Aufhebungsbeschluss ist im massgebenden Publikationsorgan zu veröffentlichen. Mit der Veröffentlichung wird die Aufhebung allgemein verbindlich.