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VPOCPA
CH-BL
§ 30 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) - Wirkung der Beschwerdeeinreichung, Umfang der Beurteilung
Beschwerde gegen Erlasse
§ 30 Verwaltungsprozessordnung, VPO · Wirkung der Beschwerdeeinreichung, Umfang der Beurteilung
1. Die Beschwerdeeinreichung hat keine aufschiebende Wirkung.
2. Das Verfassungsgericht überprüft den angefochtenen Erlass auf seine Verfassungsmässigkeit.
3. Erlasse der Gemeinden und der Landeskirchen prüft das Gericht ausserdem auf ihre Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht. Sofern es die Kirchenverfassung vorsieht, erstreckt sich die Prüfung von Erlassen der Landeskirchen auch auf die Übereinstimmung mit dem landeskirchlichen Recht.