§ 3 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) - Parteien
§ 3 Verwaltungsprozessordnung, VPO · Parteien
1. Als Parteien gelten
a. die beschwerdeführende oder klagende Person;
b. die Vorinstanz oder beklagte Person;
c. * andere Personen, Organisationen oder Behörden, deren schutzwürdige Interessen durch die Verfügung oder den Entscheid betroffen werden und die von der präsidierenden Person von Amts wegen oder auf Antrag zum Verfahren beigeladen worden sind.
2. Die Parteien können sich verbeiständen und, soweit nicht persönliches Erscheinen notwendig ist, vertreten lassen. Die vertretende Person muss sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen.
3. Bei gemeinsamen oder inhaltlich gleichen Eingaben mehrerer Parteien kann die präsidierende Person die Bezeichnung eines gemeinsamen Zustellungsdomizils oder eines gemeinsamen Vertreters verlangen. Kommen die Parteien dieser Aufforderung nicht nach, so kann die präsidierende Person entweder ein Zustellungsdomizil oder einen Vertreter bezeichnen.
4. Parteien mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland haben ein Zustellungsdomizil oder einen Vertreter in der Schweiz zu bezeichnen. Mitteilungen an Parteien, die dieser Auflage nicht Folge leisten, können unterbleiben.