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VPOCPA
CH-BL
§ 29 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) - Beschwerdefrist
Beschwerde gegen Erlasse
§ 29 Verwaltungsprozessordnung, VPO · Beschwerdefrist
1. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Veröffentlichung des Erlasses im massgebenden Publikationsorgan schriftlich beim Verfassungsgericht einzureichen.
2. Die Beschwerde gegen Regierungsratsentscheide über kommunale Erlasse ist innert 10 Tagen seit der Zustellung schriftlich beim Verfassungsgericht einzureichen.