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VPOCPA
CH-BL
§ 28 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) - Beschwerdebefugnis
Beschwerde gegen Erlasse
§ 28 Verwaltungsprozessordnung, VPO · Beschwerdebefugnis
1. Zur Beschwerde sind befugt
a. jede Person, auf die der angefochtene Erlass künftig einmal angewendet werden könnte;
b. die obersten Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden, der Landeskirchen und anderer Träger öffentlicher Aufgaben, wenn der Vollzug des Erlasses in ihre Zuständigkeit fällt oder ihre schützwürdigen Interesse beeinträchtigen könnte.
2. Zur Anfechtung von kommunalen Erlassen ist nur berechtigt, wer sich bereits am Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat beteiligt hat.