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VPOCPA
CH-BL
§ 27 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) - Zulässigkeit
Beschwerde gegen Erlasse
§ 27 Verwaltungsprozessordnung, VPO · Zulässigkeit
1. Angefochten werden können
a. kantonale Vorschriften in Erlassen unterhalb der Gesetzesstufe, insbesondere
1. Dekrete des Landrats;
2. Verordnungen des Regierungsrats;
3. * ...
b. * Erlasse der Gemeinden;
c. Erlasse der Landeskirchen und anderer Träger öffentlicher Aufgaben.
2. Nicht angefochten werden können
a. Verfassungsbestimmungen;
b. Gesetze;
c. Staatsverträge;
d. Richtpläne;
e. * kantonale und kommunale Nutzungspläne mit den dazugehörigen Zonenreglementen.