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271 VPOCPA CH-BL

§ 27 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) - Zulässigkeit

Beschwerde gegen Erlasse
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§ 27 Verwaltungsprozessordnung, VPO · Zulässigkeit

1. Angefochten werden können

a. kantonale Vorschriften in Erlassen unterhalb der Gesetzesstufe, insbesondere

1. Dekrete des Landrats;

2. Verordnungen des Regierungsrats;

3. * ...

b. * Erlasse der Gemeinden;

c. Erlasse der Landeskirchen und anderer Träger öffentlicher Aufgaben.

2. Nicht angefochten werden können

a. Verfassungsbestimmungen;

b. Gesetze;

c. Staatsverträge;

d. Richtpläne;

e. * kantonale und kommunale Nutzungspläne mit den dazugehörigen Zonenreglementen.

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