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271 VPOCPA CH-BL

§ 24 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) - Vollstreckung

Geltungsbereich und allgemeine Verfahrensbestimmungen
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§ 24 Verwaltungsprozessordnung, VPO · Vollstreckung

1. Die Sicherheitsdirektion ist für die Vollstreckung rechtskräftiger Urteile zuständig.

2. Der Regierungsrat regelt das Vollstreckungsverfahren.

3. Urteile, die Private zur Geldzahlung oder zur Sicherheitsleistung verpflichten, werden bei Verzug des bzw. der Pflichtigen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vollzogen.

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