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VPOCPA
CH-BL
§ 23 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) - Erläuterung, Revision und Wiederherstellung von Fristen
Geltungsbereich und allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 23 Verwaltungsprozessordnung, VPO · Erläuterung, Revision und Wiederherstellung von Fristen
1. Für die Erläuterung und die Revision der Urteile sowie für die Wiederherstellung von Fristen gelten sinngemäss die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft. Eine Revision kann nur aus den in § 40 Abs. 2 Bst. a und c des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Gründen verlangt werden.