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VPOCPA
CH-BL
§ 22 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) - Unentgeltliche Rechtspflege
Geltungsbereich und allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 22 Verwaltungsprozessordnung, VPO · Unentgeltliche Rechtspflege
1. Fehlen einer Partei die nötigen Mittel und erscheint ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos, so wird sie auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit. Für die Darlegung der Mittellosigkeit gilt die ZPO.
2. Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug einer Anwältin bzw. eines Anwalts gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint.