Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
271 VPOCPA CH-BL

§ 22 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) - Unentgeltliche Rechtspflege

Geltungsbereich und allgemeine Verfahrensbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (80 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 22 Verwaltungsprozessordnung, VPO · Unentgeltliche Rechtspflege

1. Fehlen einer Partei die nötigen Mittel und erscheint ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos, so wird sie auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit. Für die Darlegung der Mittellosigkeit gilt die ZPO.

2. Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug einer Anwältin bzw. eines Anwalts gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint.

← § 21 Verwaltungsprozessordnung, VPO Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) - Geltungsbereich, Besetzung des Gerichts § 23 Verwaltungsprozessordnung, VPO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →