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§ 20 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) - Verfahrenskosten

Geltungsbereich und allgemeine Verfahrensbestimmungen
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§ 20 Verwaltungsprozessordnung, VPO · Verfahrenskosten

1. Es werden Verfahrenskosten erhoben.

1bis. Das Verfahren wegen Verletzung der Rechte von Menschen mit Behinderungen ist für die Parteien kostenlos. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Verfahrenskosten auferlegt werden.

2. Das Verfahren in Sozialversicherungssachen ist vorbehältlich Abs. 2bis für die Parteien kostenlos. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Verfahrenskosten auferlegt werden.

2bis. Das Verfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen ist kostenpflichtig.

3. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten. Sie werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt.

4. ...

5. Die präsidierende Person verfügt, ob und in welchem Umfange die beschwerdeführende oder klagende Partei Kostenvorschüsse zu leisten hat. Werden diese Vorschüsse nicht binnen der ursprünglichen Frist geleistet, wird eine kurze Nachfrist gesetzt, verbunden mit der Androhung, nach unbenütztem Fristablauf das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben.

6. Wenn nichts anderes bestimmt wird, haben mehrere Parteien die ihnen gemeinsam auferlegten Verfahrenskosten zu gleichen Teilen und in solidarischer Haftung zu tragen.

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