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271 VPOCPA CH-BL

§ 19 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) - Urteilseröffnung

Geltungsbereich und allgemeine Verfahrensbestimmungen
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§ 19 Verwaltungsprozessordnung, VPO · Urteilseröffnung

1. Die Urteile sind, mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung versehen, den Parteien schriftlich zu eröffnen.

2. Findet eine Parteiverhandlung statt, so kann das Urteil mündlich eröffnet werden; es ist den Parteien auch in diesen Fällen nachträglich schriftlich zuzustellen.

3. Die Beschwerdefrist beginnt in jedem Fall erst mit der schriftlichen Zustellung des Urteils zu laufen.

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