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VPOCPA
CH-BL
§ 19 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) - Urteilseröffnung
Geltungsbereich und allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 19 Verwaltungsprozessordnung, VPO · Urteilseröffnung
1. Die Urteile sind, mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung versehen, den Parteien schriftlich zu eröffnen.
2. Findet eine Parteiverhandlung statt, so kann das Urteil mündlich eröffnet werden; es ist den Parteien auch in diesen Fällen nachträglich schriftlich zuzustellen.
3. Die Beschwerdefrist beginnt in jedem Fall erst mit der schriftlichen Zustellung des Urteils zu laufen.