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VPOCPA
CH-BL
§ 17 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) - Urteil
Geltungsbereich und allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 17 Verwaltungsprozessordnung, VPO · Urteil
1. Erachtet das Gericht eine Beschwerde oder Klage für begründet, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2. Bei Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann nur auf Rückweisung erkannt werden.