271
VPOCPA
CH-BL
§ 16 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) - Rechtsanwendung
Geltungsbereich und allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 16 Verwaltungsprozessordnung, VPO · Rechtsanwendung
1. Bevor das Gericht entscheidet, würdigt es alle erheblichen Vorbringen der Parteien.
2. Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an. Es prüft insbesondere, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind.