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271 VPOCPA CH-BL

§ 15 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) - Parteiverhandlung

Geltungsbereich und allgemeine Verfahrensbestimmungen
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§ 15 Verwaltungsprozessordnung, VPO · Parteiverhandlung

1. Die präsidierende Person kann eine Parteiverhandlung anordnen. Geladenen Parteien sind Vorträge gestattet.

2. Das Gericht kann auch dann urteilen, wenn geladene Parteien zur Verhandlung nicht erscheinen.

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