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VPOCPA
CH-BL
§ 15 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) - Parteiverhandlung
Geltungsbereich und allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 15 Verwaltungsprozessordnung, VPO · Parteiverhandlung
1. Die präsidierende Person kann eine Parteiverhandlung anordnen. Geladenen Parteien sind Vorträge gestattet.
2. Das Gericht kann auch dann urteilen, wenn geladene Parteien zur Verhandlung nicht erscheinen.