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271 VPOCPA CH-BL

§ 14 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) - Beschleunigtes Verfahren

Geltungsbereich und allgemeine Verfahrensbestimmungen
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§ 14 Verwaltungsprozessordnung, VPO · Beschleunigtes Verfahren

1. Das beschleunigte Verfahren findet Anwendung

a. * in Prozessen auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung, betreffend Nachbetreuung und ambulante Massnahmen sowie Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes;

b. in anderen Prozessen, sofern der Entscheid dringlich erscheint.

2. Im beschleunigten Verfahren werden bei Vorliegen besonders triftiger Gründe nur kurze Fristerstreckungen und Verschiebungen von Verhandlungsterminen bewilligt. Die präsidierende Person kann auf die Anordnung eines Schriftenwechsels verzichten und die Parteien direkt zur Hauptverhandlung laden.

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