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VPOCPA
CH-BL
§ 13 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) - Aktenzirkulation und Verhandlungstermin
Geltungsbereich und allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 13 Verwaltungsprozessordnung, VPO · Aktenzirkulation und Verhandlungstermin
1. Die präsidierende Person setzt die vervollständigten Akten bei den Mitgliedern des Gerichts in Zirkulation und bestimmt den Tag der Verhandlung.