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VPOCPA
CH-BL
§ 12 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) - Feststellung des Sachverhalts
Geltungsbereich und allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 12 Verwaltungsprozessordnung, VPO · Feststellung des Sachverhalts
1. Das Gericht stellt von Amts wegen die für den Entscheid wesentlichen Tatsachen fest. Es ist in der Beweiswürdigung frei.
2. Die präsidierende Person und das Gericht können von sich aus oder auf Antrag und unter Mitteilung an die Parteien die Akten ergänzen, Erhebungen und Augenscheine vornehmen sowie Sachverständige und Zeuginnen bzw. Zeugen anhören.
3. Für die Einvernahme von Zeugen und Zeuginnen und den Beizug von Sachverständigen gelten sinngemäss die Bestimmungen der ZPO.