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VPOCPA
CH-BL
§ 11 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) - Akteneinsicht
Geltungsbereich und allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 11 Verwaltungsprozessordnung, VPO · Akteneinsicht
1. Die Parteien haben Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen ihre Geheimhaltung erfordern.
2. Der Inhalt eines Aktenstückes, in welches die Einsicht verweigert wird, muss soweit bekanntgegeben werden, als dies ohne Verletzung der zu schützenden Interessen möglich ist.
3. Die präsidierende Person entscheidet über das Akteneinsichtsrecht nach Anhören der Vorinstanz.