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271 VPOCPA CH-BL

§ 10 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) - Schriftenwechsel

Geltungsbereich und allgemeine Verfahrensbestimmungen
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§ 10 Verwaltungsprozessordnung, VPO · Schriftenwechsel

1. Die präsidierende Person stellt die Beschwerde oder Klage der Vorinstanz oder der beklagten Person sowie allfälligen Beigeladenen zur Vernehmlassung zu. Zusammen mit der Vernehmlassung sind die Vorakten einzureichen.

2. Die präsidierende Person kann Ergänzungen zu Vernehmlassungen einholen oder einen zweiten Schriftenwechsel anordnen.

3. Statt eine Beschwerdevernehmlassung einzureichen, kann die verfügende Behörde zugunsten der beschwerdeführenden Partei ganz oder teilweise neu verfügen oder die angefochtene Verfügung aufheben.

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