§ 1 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) - Geltungsbereich, Besetzung des Gerichts
§ 1 Verwaltungsprozessordnung, VPO · Geltungsbereich, Besetzung des Gerichts
1. Dieses Gesetz ordnet das Verfahren vor dem Kantonsgericht in Verfassungs-, Verwaltungs- und Sozialversicherungssachen.
2. Das Kantonsgericht tagt als Verfassungs- und Verwaltungsgericht in Fünferbesetzung und als Versicherungsgericht in Dreierbesetzung.
3. Die präsidierende Person entscheidet bei
a. Rückzug der Beschwerde oder Klage;
b. Anerkennung der Beschwerde oder Klage;
c. * übereinstimmenden Parteianträgen oder nachträglicher Gegenstandslosigkeit;
d. Nichtbefolgen einer Anordnung gemäss § 5 Abs. 3 oder § 20 Abs. 5 dieses Gesetzes;
e. * offensichtlichem Fehlen einer Eintretensvoraussetzung, offensichtlich unbegründeten oder offensichtlich begründeten Rechtsmitteln;
f. Beschwerden gegen Zwischenverfügungen gemäss § 43 Abs. 2bis dieses Gesetzes;
g. Beschwerden gegen selbständig anfechtbare prozess- und verfahrensleitende Verfügungen gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000;
h. * Streitigkeiten im Verfahren gemäss Art. 281 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember 2008.
4. Das Kantonsgericht kann in klaren Fällen bei Einstimmigkeit im Zirkulationsverfahren entscheiden.