Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
271 VPOCPA CH-BL

§ 1 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) - Geltungsbereich, Besetzung des Gerichts

Geltungsbereich und allgemeine Verfahrensbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (80 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 1 Verwaltungsprozessordnung, VPO · Geltungsbereich, Besetzung des Gerichts

1. Dieses Gesetz ordnet das Verfahren vor dem Kantonsgericht in Verfassungs-, Verwaltungs- und Sozialversicherungssachen.

2. Das Kantonsgericht tagt als Verfassungs- und Verwaltungsgericht in Fünferbesetzung und als Versicherungsgericht in Dreierbesetzung.

3. Die präsidierende Person entscheidet bei

a. Rückzug der Beschwerde oder Klage;

b. Anerkennung der Beschwerde oder Klage;

c. * übereinstimmenden Parteianträgen oder nachträglicher Gegenstandslosigkeit;

d. Nichtbefolgen einer Anordnung gemäss § 5 Abs. 3 oder § 20 Abs. 5 dieses Gesetzes;

e. * offensichtlichem Fehlen einer Eintretensvoraussetzung, offensichtlich unbegründeten oder offensichtlich begründeten Rechtsmitteln;

f. Beschwerden gegen Zwischenverfügungen gemäss § 43 Abs. 2bis dieses Gesetzes;

g. Beschwerden gegen selbständig anfechtbare prozess- und verfahrensleitende Verfügungen gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000;

h. * Streitigkeiten im Verfahren gemäss Art. 281 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember 2008.

4. Das Kantonsgericht kann in klaren Fällen bei Einstimmigkeit im Zirkulationsverfahren entscheiden.

Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) - Geltungsbereich, Besetzung des Gerichts § 2 Verwaltungsprozessordnung, VPO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →