Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
266.11 CH-BL

§ 8 Verordnung über das Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Arxhof (Arxhofverordnung) - Berufliche Ausbildung

Grundsätze der Institution
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (46 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 Arxhofverordnung · Berufliche Ausbildung

1. Ausbildungs- und Arbeitsbereiche sind Bestandteile des sozialtherapeutischen Angebots.

2. Das MZjE Arxhof bietet verschiedene berufliche Grundausbildungen im Rahmen der Berufsbildungsgesetzgebung des Bundes und des Kantons an. Das MZjE Arxhof

a. erteilt den Berufsfachschulunterricht in fachlicher Kooperation mit der entsprechenden Berufsfachschule des Kantons;

b. organisiert die berufsspezifischen überbetrieblichen Kurse;

c. ist verantwortlich für die interne betriebliche Ausbildung.

3. Im Einzelfall können je nach Persönlichkeitsentwicklung externe Ausbildungsmöglichkeiten angeboten werden.

4. Regulär entlassene Eingewiesene haben die Möglichkeit, ihre im MZjE Arxhof begonnene Ausbildung abzuschliessen.

5. Die Hauptabteilung Berufsbildung und Berufsberatung der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (BKSD) ist für die fachliche Aufsicht sowie für die Prüfungsleitung im Rahmen des ordentlichen Qualifikationsverfahrens zuständig.

6. Zusätzliche Bildungsangebote auch für weniger qualifizierte Eingewiesene, wie z. B. eine Ausbildungsmöglichkeit mit Kompetenznachweis, sind möglich. Ziel ist es, dass jeder Eingewiesene eine berufliche Anschlusslösung findet.

← § 7 Arxhofverordnung Verordnung über das Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Arxhof (Arxhofverordnung) - Auftrag der Institution § 9 Arxhofverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →