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266.11 CH-BL

§ 6 Verordnung über das Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Arxhof (Arxhofverordnung) - Sozialtherapeutisches Milieu und die Kardinalregeln

Grundsätze der Institution
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§ 6 Arxhofverordnung · Sozialtherapeutisches Milieu und die Kardinalregeln

1. Grundlage für die Arbeit mit dem Eingewiesenen bildet das sozialtherapeutische Milieu. Dieses Milieu dient dazu, den Eingewiesenen in das MZjE Arxhof einzubinden und zur Verantwortungsübernahme zu motivieren, indem es ihm Mitbestimmungs- und Mitgestaltungsmöglichkeiten anbietet.

2. Im MZjE Arxhof gelten 5 Kardinalregeln. Diese verbieten

a. das Androhen oder Ausüben von Gewalt,

b. * das Einschleusen von Drogen, nicht ärztlich verschriebenen rezeptpflichtigen Medikamenten oder Alkohol,

c. das Diskriminieren und Beleidigen von Mitmenschen,

d. das Verüben einer Straftat,

e. das unerlaubte Verlassen des Areals.

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