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266.11 CH-BL

§ 43 Verordnung über das Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Arxhof (Arxhofverordnung) - Ausführungsbestimmungen

Schlussbestimmungen
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§ 43 Arxhofverordnung · Ausführungsbestimmungen

1. Die Sicherheitsdirektion erlässt, falls erforderlich, weitere Ausführungsbestimmungen.

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