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266.11 CH-BL

§ 41 Verordnung über das Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Arxhof (Arxhofverordnung) - Aufgaben

Arxhofkommission
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§ 41 Arxhofverordnung · Aufgaben

1. Die Arxhofkommission berät und unterstützt den Direktor oder die Direktorin des MZjE Arxhof in seiner oder ihrer Arbeit.

2. Der Direktor oder die Direktorin des MZjE Arxhof informiert die Arxhofkommission über wichtige bauliche, betriebliche, finanzielle und personelle Angelegenheiten sowie über besondere Vorkommnisse betreffend das MZjE Arxhof.

3. Die Mitglieder der Arxhofkommission sind verpflichtet, den Kontakt mit der Institution zu pflegen.

4. Die Arxhofkommission tritt mindestens einmal pro Quartal zusammen.

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