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266.11 CH-BL

§ 40 Verordnung über das Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Arxhof (Arxhofverordnung) - Wahl und Zusammensetzung

Arxhofkommission
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§ 40 Arxhofverordnung · Wahl und Zusammensetzung

1. Die Arxhofkommission besteht aus 9 Mitgliedern, von denen 4 vom Landrat und 4 vom Regierungsrat gewählt werden. Der Vorsteher oder die Vorsteherin der Sicherheitsdirektion gehört der Arxhofkommission von Amtes wegen an und leitet sie.

2. Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen der Arxhofkommission teil

a. * die Leiterin oder der Leiter des Amts für Justizvollzug;

b. der Direktor oder die Direktorin des MZjE Arxhof.

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