266.11
CH-BL
§ 4 Verordnung über das Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Arxhof (Arxhofverordnung) - Ausschlussgründe
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Arxhofverordnung · Ausschlussgründe
1. Die Direktion des MZjE Arxhof kann den Eingewiesenen ausschliessen, wenn er
a. sich so verhält, dass die Wirksamkeit der Massnahme in Frage gestellt ist, oder
b. wiederholt und in schwerwiegender Weise gegen die Regeln des MZjE Arxhof verstösst, oder
c. durch sein Verhalten das Institutionsmilieu und andere Bewohner gefährdet, oder
d. * gegenüber Eingewiesenen oder Mitarbeitenden körperliche, sexuelle oder massive verbale Gewalt anwendet.