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266.11 CH-BL

§ 39b Verordnung über das Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Arxhof (Arxhofverordnung) - Aufschiebende Wirkung

Freiheitsbeschränkende Massnahmen
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§ 39b Arxhofverordnung · Aufschiebende Wirkung

1. Beschwerden gegen Entscheide betreffend Disziplinarmassnahmen kommt keine aufschiebende Wirkung zu, wenn der sofortige Vollzug aus Sicherheits- oder Ordnungsgründen erforderlich ist.

2. Die Beschwerdeinstanz kann auf Gesuch hin die aufschiebende Wirkung anordnen.

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