266.11
CH-BL
§ 39b Verordnung über das Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Arxhof (Arxhofverordnung) - Aufschiebende Wirkung
Freiheitsbeschränkende Massnahmen
§ 39b Arxhofverordnung · Aufschiebende Wirkung
1. Beschwerden gegen Entscheide betreffend Disziplinarmassnahmen kommt keine aufschiebende Wirkung zu, wenn der sofortige Vollzug aus Sicherheits- oder Ordnungsgründen erforderlich ist.
2. Die Beschwerdeinstanz kann auf Gesuch hin die aufschiebende Wirkung anordnen.