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266.11 CH-BL

§ 39a Verordnung über das Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Arxhof (Arxhofverordnung) - Time-out (Rückversetzung in die Eintrittsabteilung)

Freiheitsbeschränkende Massnahmen
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§ 39a Arxhofverordnung · Time-out (Rückversetzung in die Eintrittsabteilung)

1. Befindet sich ein Eingewiesener in einem offenen Bereich des MZjE Arxhof und bestehen aufgrund seines Verhaltens erhebliche Zweifel, ob die Massnahme fortgesetzt werden kann, kann die Direktion des MZjE Arxhof in Absprache mit der einweisenden Behörde aus pädagogischen Gründen ein vorübergehendes Time-out (Rückversetzung in die Eintrittsabteilung) verfügen.

2. Time-outs dienen als Interventionsmöglichkeit bei stagnierenden, wiederholt rückfälligen oder abbruchgefährdeten Entwicklungsverläufen.

3. Das Time-out ist zeitlich zu befristen und dauert im Regelfall 4 Wochen. Es kann jedoch um maximal 2-mal 2 Wochen verlängert werden, wenn eine Rückkehr in den offenen Vollzug noch nicht möglich erscheint.

4. Gegen Entscheide betreffend Time-out kann innert 10 Tagen bei der Sicherheitsdirektion schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden.

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