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266.11 CH-BL

§ 37 Verordnung über das Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Arxhof (Arxhofverordnung) - Zuständigkeit zur Anordnung von anderen Disziplinarmassnahmen

Freiheitsbeschränkende Massnahmen
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§ 37 Arxhofverordnung · Zuständigkeit zur Anordnung von anderen Disziplinarmassnahmen

1. Zuständig zur Anordnung des schriftlichen Verweises und zur Einschränkung oder zum Entzug des Besuchs- und Urlaubsrechts ist der Direktor oder die Direktorin des MZjE Arxhof.

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