266.11
CH-BL
§ 37 Verordnung über das Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Arxhof (Arxhofverordnung) - Zuständigkeit zur Anordnung von anderen Disziplinarmassnahmen
Freiheitsbeschränkende Massnahmen
§ 37 Arxhofverordnung · Zuständigkeit zur Anordnung von anderen Disziplinarmassnahmen
1. Zuständig zur Anordnung des schriftlichen Verweises und zur Einschränkung oder zum Entzug des Besuchs- und Urlaubsrechts ist der Direktor oder die Direktorin des MZjE Arxhof.