Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
266.11 CH-BL

§ 36 Verordnung über das Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Arxhof (Arxhofverordnung) - Disziplinararrest

Freiheitsbeschränkende Massnahmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (46 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 36 Arxhofverordnung · Disziplinararrest

1. Der Disziplinararrest wird durch die Einschliessung in einer besonders gesicherten Zelle vollzogen, in der Regel in der Jugendabteilung des Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt.

2. Kurze Disziplinararreste können auch in einer dafür vorgesehenen Zelle innerhalb der Eintrittsabteilung des MZjE Arxhof oder ausnahmsweise in einem der Gefängnisse Basel-Landschaft vollzogen wegen.

3. In der Jugendabteilung des Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt wird der Eingeschlossene von Mitarbeitenden des MZjE Arxhof betreut. Bei anderweitiger Unterbringung sorgt das MZjE Arxhof für eine angemessene Betreuung.

4. Der Disziplinararrest darf nicht länger als 20 Tage dauern. Bei im Rahmen des Jugendstrafrechts Eingewiesenen beträgt die Maximaldauer 7 Tage.

5. Zuständig für die Anordnung des Disziplinararrests ist die Direktion des MZjE Arxhof.

← § 35 Arxhofverordnung Verordnung über das Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Arxhof (Arxhofverordnung) - Auftrag der Institution § 37 Arxhofverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →