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266.11 CH-BL

§ 35 Verordnung über das Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Arxhof (Arxhofverordnung) - Verlegung in das Besinnungszimmer

Freiheitsbeschränkende Massnahmen
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§ 35 Arxhofverordnung · Verlegung in das Besinnungszimmer

1. Während des Aufenthalts in einem offenen Stammpavillon können Eingewiesene in ein speziell eingerichtetes unverschlossenes Zimmer verlegt werden, wenn sich die Führbarkeit des Eingewiesenen als deutlich verringert erweist.

2. Der Eingewiesene darf das Besinnungszimmer während seiner Freizeit nur mit Erlaubnis des Mitarbeitenden für kurze Zeit verlassen. Die Betreuung mindestens in der Stunde vor der Nachtruhe durch sozialpädagogische Mitarbeitende ist sichergestellt.

3. Der zuständige Tageskoordinator oder die Tageskoordinatorin kann die Verlegung in das Besinnungszimmer für längstens 24 Stunden anordnen. Die Anordnung muss innert 12 Stunden vom Direktor oder in seiner Abwesenheit einem anderen Mitglied der Direktion des MZjE Arxhof bestätigt werden.

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