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266.11 CH-BL

§ 34 Verordnung über das Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Arxhof (Arxhofverordnung) - Rechtliches Gehör

Freiheitsbeschränkende Massnahmen
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§ 34 Arxhofverordnung · Rechtliches Gehör

1. Dem Eingewiesenen ist vor der Anordnung einer Disziplinarmassnahme das rechtliche Gehör zu gewähren.

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