266.11
CH-BL
§ 34 Verordnung über das Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Arxhof (Arxhofverordnung) - Rechtliches Gehör
Freiheitsbeschränkende Massnahmen
§ 34 Arxhofverordnung · Rechtliches Gehör
1. Dem Eingewiesenen ist vor der Anordnung einer Disziplinarmassnahme das rechtliche Gehör zu gewähren.