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266.11 CH-BL

§ 33 Verordnung über das Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Arxhof (Arxhofverordnung) - Disziplinarmassnahmen

Freiheitsbeschränkende Massnahmen
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§ 33 Arxhofverordnung · Disziplinarmassnahmen

1. Disziplinarmassnahmen sind

a. * die Verlegung in das Besinnungszimmer im offenen Vollzug;

b. der schriftliche Verweis;

c. der Entzug oder die Einschränkung des Besuchs- und Urlaubsrechts während längstens 20 Tagen;

d. der Disziplinararrest.

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