266.11
CH-BL
§ 33 Verordnung über das Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Arxhof (Arxhofverordnung) - Disziplinarmassnahmen
Freiheitsbeschränkende Massnahmen
§ 33 Arxhofverordnung · Disziplinarmassnahmen
1. Disziplinarmassnahmen sind
a. * die Verlegung in das Besinnungszimmer im offenen Vollzug;
b. der schriftliche Verweis;
c. der Entzug oder die Einschränkung des Besuchs- und Urlaubsrechts während längstens 20 Tagen;
d. der Disziplinararrest.