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266.11 CH-BL

§ 32 Verordnung über das Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Arxhof (Arxhofverordnung) - Disziplinartatbestände

Freiheitsbeschränkende Massnahmen
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§ 32 Arxhofverordnung · Disziplinartatbestände

1. Verletzt der Eingewiesene seine Pflichten in schwerwiegender Weise (massive oder anhaltende Regelverstösse oder anhaltende Unführbarkeit) oder verstösst er gegen eine der Kardinalregeln, kann er disziplinarisch sanktioniert werden.

2. Insbesondere können Disziplinarmassnahmen angeordnet werden, wenn der Eingewiesene

a. * körperliche, sexuelle oder massive verbale Gewalt gegenüber Mitarbeitenden oder anderen Eingewiesenen ausübt;

b. * Waffen, waffenähnliche, zur Verwendung als Waffen taugliche oder andere gefährliche Gegenstände einführt, sie von Dritten entgegennimmt, sie herstellt oder besitzt;

c. * Betäubungsmittel, Alkohol, nicht ärztlich verschriebene rezeptpflichtige oder unerlaubte Medikamente einführt, besitzt, konsumiert oder damit handelt;

d. * Mitmenschen diskriminiert oder beleidigt;

e. * eine Straftat verübt;

f. * das Areal unerlaubt verlässt;

g. * nicht bewilligte Geldbeträge einführt, sie von Dritten entgegennimmt, besitzt oder weitergibt;

h. * Einrichtungen und andere Gegenstände vorsätzlich oder grobfahrlässig beschädigt und dabei einen erheblichen Schaden verursacht;

i. * die Ordnung und Sicherheit des Betriebs erheblich stört oder gefährdet;

j. * den Anweisungen und Ermahnungen der Mitarbeitenden wiederholt zuwiderhandelt.

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