Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
266.11 CH-BL

§ 30 Verordnung über das Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Arxhof (Arxhofverordnung) - Besondere Sicherungsmassnahmen

Freiheitsbeschränkende Massnahmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (46 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 30 Arxhofverordnung · Besondere Sicherungsmassnahmen

1. Die Direktion des MZjE Arxhof oder von ihr bezeichnete Mitarbeitende können als besondere Sicherungsmassnahme die Polizei beiziehen

a. * bei Bedrohung bzw. Gefahr von Gewaltanwendung gegenüber Dritten, sich selbst oder Sachen oder

b. * bei Flucht oder

c. * bei Verweigerung bzw. fehlender Führbarkeit.

← § 29 Arxhofverordnung Verordnung über das Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Arxhof (Arxhofverordnung) - Auftrag der Institution § 32 Arxhofverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →