266.11
CH-BL
§ 30 Verordnung über das Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Arxhof (Arxhofverordnung) - Besondere Sicherungsmassnahmen
Freiheitsbeschränkende Massnahmen
§ 30 Arxhofverordnung · Besondere Sicherungsmassnahmen
1. Die Direktion des MZjE Arxhof oder von ihr bezeichnete Mitarbeitende können als besondere Sicherungsmassnahme die Polizei beiziehen
a. * bei Bedrohung bzw. Gefahr von Gewaltanwendung gegenüber Dritten, sich selbst oder Sachen oder
b. * bei Flucht oder
c. * bei Verweigerung bzw. fehlender Führbarkeit.