266.11
CH-BL
§ 29 Verordnung über das Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Arxhof (Arxhofverordnung) - Blutprobe und intime Leibesvisitation
Freiheitsbeschränkende Massnahmen
§ 29 Arxhofverordnung · Blutprobe und intime Leibesvisitation
1. Bei Verdacht auf Verbergen unerlaubter Gegenstände oder auf Konsum und Besitz unerlaubter Substanzen können die Direktion des MZjE Arxhof oder von ihr im Rahmen eines Reglements bezeichnete Mitarbeitende folgende Massnahmen anordnen
a. * oberflächliche und intime Leibesvisitationen;
b. * Blutproben;
c. * Atemluftkontrollen;
d. * Urin- und Haarprobe.
2. Die Leibesvisitation und die Urinprobe werden durch eine gleichgeschlechtliche Person, allenfalls unter Beizug einer Drittperson, in einem abgesonderten Raum unter Ausschluss anderer Personen durchgeführt bzw. abgenommen.
3. Blutproben und intime Leibesvisitation bedürfen der Zustimmung der Direktion des MZjE Arxhof. Die intime Leibesvisitation wird durch einen Arzt durchgeführt.