Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
266.11 CH-BL

§ 29 Verordnung über das Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Arxhof (Arxhofverordnung) - Blutprobe und intime Leibesvisitation

Freiheitsbeschränkende Massnahmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (46 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 29 Arxhofverordnung · Blutprobe und intime Leibesvisitation

1. Bei Verdacht auf Verbergen unerlaubter Gegenstände oder auf Konsum und Besitz unerlaubter Substanzen können die Direktion des MZjE Arxhof oder von ihr im Rahmen eines Reglements bezeichnete Mitarbeitende folgende Massnahmen anordnen

a. * oberflächliche und intime Leibesvisitationen;

b. * Blutproben;

c. * Atemluftkontrollen;

d. * Urin- und Haarprobe.

2. Die Leibesvisitation und die Urinprobe werden durch eine gleichgeschlechtliche Person, allenfalls unter Beizug einer Drittperson, in einem abgesonderten Raum unter Ausschluss anderer Personen durchgeführt bzw. abgenommen.

3. Blutproben und intime Leibesvisitation bedürfen der Zustimmung der Direktion des MZjE Arxhof. Die intime Leibesvisitation wird durch einen Arzt durchgeführt.

← § 28 Arxhofverordnung Verordnung über das Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Arxhof (Arxhofverordnung) - Auftrag der Institution § 30 Arxhofverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →