266.11
CH-BL
§ 28 Verordnung über das Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Arxhof (Arxhofverordnung) - Kontrollen und Durchsuchungen
Freiheitsbeschränkende Massnahmen
§ 28 Arxhofverordnung · Kontrollen und Durchsuchungen
1. Die Direktion des MZjE Arxhof oder von ihr im Rahmen eines Reglements bezeichnete Mitarbeitende können bei Verdacht auf Verbergen unerlaubter Gegenstände folgende Kontrollen und Durchsuchungen anordnen
a. * Kontrolle der persönlichen Gegenstände;
b. * Zimmerkontrolle;
c. * oberflächliche Leibesvisitation.
d. * ...
2. Beim Auffinden von gemäss Hausordnung verbotenen Gegenständen können diese durch die Direktion des MZjE Arxhof konfisziert werden.