Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
266.11 CH-BL

§ 28 Verordnung über das Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Arxhof (Arxhofverordnung) - Kontrollen und Durchsuchungen

Freiheitsbeschränkende Massnahmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (46 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 28 Arxhofverordnung · Kontrollen und Durchsuchungen

1. Die Direktion des MZjE Arxhof oder von ihr im Rahmen eines Reglements bezeichnete Mitarbeitende können bei Verdacht auf Verbergen unerlaubter Gegenstände folgende Kontrollen und Durchsuchungen anordnen

a. * Kontrolle der persönlichen Gegenstände;

b. * Zimmerkontrolle;

c. * oberflächliche Leibesvisitation.

d. * ...

2. Beim Auffinden von gemäss Hausordnung verbotenen Gegenständen können diese durch die Direktion des MZjE Arxhof konfisziert werden.

← § 27 Arxhofverordnung Verordnung über das Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Arxhof (Arxhofverordnung) - Auftrag der Institution § 29 Arxhofverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →