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266.11 CH-BL

§ 26 Verordnung über das Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Arxhof (Arxhofverordnung) - Subsidiarität der Massnahmen

Freiheitsbeschränkende Massnahmen
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§ 26 Arxhofverordnung · Subsidiarität der Massnahmen

1. Freiheitsbeschränkende Massnahmen dürfen nur eingesetzt werden, wenn das Ziel mit anderen Mitteln nicht erreicht werden kann.

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