266.11
CH-BL
§ 26 Verordnung über das Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Arxhof (Arxhofverordnung) - Subsidiarität der Massnahmen
Freiheitsbeschränkende Massnahmen
§ 26 Arxhofverordnung · Subsidiarität der Massnahmen
1. Freiheitsbeschränkende Massnahmen dürfen nur eingesetzt werden, wenn das Ziel mit anderen Mitteln nicht erreicht werden kann.