Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
266.11 CH-BL

§ 25 Verordnung über das Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Arxhof (Arxhofverordnung) - Grundsatz und Zielsetzung

Freiheitsbeschränkende Massnahmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (46 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 25 Arxhofverordnung · Grundsatz und Zielsetzung

1. Das Zusammenleben wird durch die internen Regelungen namentlich wie die Hausordnung, das Behandlungskonzept und die Kardinalregeln bestimmt.

2. Die Achtung der Würde, der Individualität und des Entwicklungsstandes des Eingewiesenen sowie der Schutz vor Gewalt, Diskriminierung, Drogen und Alkohol sind gewährleistet.

3. Die Freiheit eines Eingewiesenen darf nur insoweit beschränkt werden, als es das sozialtherapeutische oder das überwiegende öffentliche Interesse erfordert.

← § 24 Arxhofverordnung Verordnung über das Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Arxhof (Arxhofverordnung) - Auftrag der Institution § 26 Arxhofverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →