266.11
CH-BL
§ 25 Verordnung über das Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Arxhof (Arxhofverordnung) - Grundsatz und Zielsetzung
Freiheitsbeschränkende Massnahmen
§ 25 Arxhofverordnung · Grundsatz und Zielsetzung
1. Das Zusammenleben wird durch die internen Regelungen namentlich wie die Hausordnung, das Behandlungskonzept und die Kardinalregeln bestimmt.
2. Die Achtung der Würde, der Individualität und des Entwicklungsstandes des Eingewiesenen sowie der Schutz vor Gewalt, Diskriminierung, Drogen und Alkohol sind gewährleistet.
3. Die Freiheit eines Eingewiesenen darf nur insoweit beschränkt werden, als es das sozialtherapeutische oder das überwiegende öffentliche Interesse erfordert.