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266.11 CH-BL

§ 24 Verordnung über das Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Arxhof (Arxhofverordnung) - Definition

Freiheitsbeschränkende Massnahmen
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§ 24 Arxhofverordnung · Definition

1. Als freiheitsbeschränkende Massnahmen gelten Disziplinarmassnahmen, Sicherungsmassnahmen und Zwangsmittel sowie das Time-out (Rückversetzung in die Eintrittsabteilung).

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