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266.11 CH-BL

§ 21 Verordnung über das Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Arxhof (Arxhofverordnung) - Besuche und Urlaube

Rechte und Pflichten der Bewohner
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§ 21 Arxhofverordnung · Besuche und Urlaube

1. Der Eingewiesene ist berechtigt, wöchentlich Besuche zu empfangen. Besuche von Personen, welche sich negativ auf den Entwicklungsprozess auswirken, können ausgeschlossen werden. Auf den Schutz der Familie wird Rücksicht genommen.

2. Die Besuchszeit beträgt für jeden Eingewiesenen höchstens 4 Stunden pro Woche.

3. Eingewiesene der Stammpavillons, der Aussenwohngruppe und der Wohnexternate haben Anspruch auf Urlaube (Ausgänge und Übernachtungen). Das Ausmass an Ausgängen und Urlauben ist von der Entwicklung des Eingewiesenen abhängig. Einzelheiten werden in der Hausordnung und im Trainingsprogramm für Ausgänge geregelt.

4. Eingewiesene, die sich in der Eintrittsabteilung befinden, haben keinen Anspruch auf Ausgänge und Urlaube.

5. Bei Missbrauch oder aus Sicherheitserwägungen können das Besuchsrecht und das Recht auf Urlaube aufgehoben oder eingeschränkt werden.

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