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266.11 CH-BL

§ 20 Verordnung über das Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Arxhof (Arxhofverordnung) - Briefverkehr

Rechte und Pflichten der Bewohner
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§ 20 Arxhofverordnung · Briefverkehr

1. Der Bewohner kann unbeschränkt Briefe empfangen und absenden.

2. Der eingehende Briefverkehr wird grundsätzlich durch den Bewohner in Anwesenheit eines Mitarbeitenden geöffnet.

3. Der ausgehende Briefverkehr unterliegt keiner Zensur oder Kontrolle. Ausgenommen sind Stichproben aus Gründen der Deliktprävention oder der Sicherheit.

4. Wird ein ausgehender Brief aus Sicherheitserwägungen sichergestellt, so sind der Eingewiesene und der Direktor oder die Direktorin zu unterrichten, der oder die den Brief weiterleiten oder konfiszieren kann.

5. Der Zugang zu elektronischem Briefverkehr und zu elektronischer Kommunikation ist nicht gewährleistet.

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