266.11
CH-BL
§ 2 Verordnung über das Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Arxhof (Arxhofverordnung) - Voraussetzungen zur Aufnahme
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Arxhofverordnung · Voraussetzungen zur Aufnahme
1. In das MZjE Arxhof können - auch im Rahmen von vorsorglichen Schutzmassnahmen und Platzierungen - aufgenommen werden
a. junge erwachsene Männer, die in ein Massnahmenzentrum nach Art. 61 des Strafgesetzbuchs (StGB) einzuweisen sind;
b. * männliche Jugendliche über 17 Jahre, wenn eine Massnahme nach Art. 15 des Jugendstrafgesetzes (JStG) in einer Einrichtung für junge Erwachsene durchgeführt werden soll (Art. 16 Abs. 3 JStG);
c. junge erwachsene Männer mit Suchtproblematik, bei denen eine Massnahme nach Art. 60 StGB in Kombination mit Art. 61 StGB angezeigt ist;
d. junge erwachsene Männer, die einer stationären therapeutischen Massnahme bedürfen (Art. 59 StGB in Kombination mit Art. 61 StGB);
e. * ...