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266.11 CH-BL

§ 2 Verordnung über das Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Arxhof (Arxhofverordnung) - Voraussetzungen zur Aufnahme

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Arxhofverordnung · Voraussetzungen zur Aufnahme

1. In das MZjE Arxhof können - auch im Rahmen von vorsorglichen Schutzmassnahmen und Platzierungen - aufgenommen werden

a. junge erwachsene Männer, die in ein Massnahmenzentrum nach Art. 61 des Strafgesetzbuchs (StGB) einzuweisen sind;

b. * männliche Jugendliche über 17 Jahre, wenn eine Massnahme nach Art. 15 des Jugendstrafgesetzes (JStG) in einer Einrichtung für junge Erwachsene durchgeführt werden soll (Art. 16 Abs. 3 JStG);

c. junge erwachsene Männer mit Suchtproblematik, bei denen eine Massnahme nach Art. 60 StGB in Kombination mit Art. 61 StGB angezeigt ist;

d. junge erwachsene Männer, die einer stationären therapeutischen Massnahme bedürfen (Art. 59 StGB in Kombination mit Art. 61 StGB);

e. * ...

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